Ist das Autofahren mit Mundschutz erlaubt ?
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßen- verkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von
entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können.
Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.
Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles. So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das
Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte
Verbot angenommen werden.
Quelle: Ministerium für Verkehr vom 22.4.2020