Führerscheinentzug

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb von weniger als drei Jahren 5 einfachere Verkehrsverstöße begeht, kann mit einem Fahrverbot belegt werden.

 

So eine "beharrliche Pflichtverletzung" liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der, für die Teilnahme am Straßenverkehr, erforderlichen rechtsfreien Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

 

Oberlandesgericht Hamm

Linksabbieger haftet !

 

Wer links in ein Grundstück einbiegen möchte, muss besonders aufpassen. Schulterblick und Spiegelbeobachtung sind unbedingt erforderlich.

 

Wirst Du überholt und beachtest den überholter nicht, haftest Du für den Unfall alleine.

 

Landgericht Hamburg,

Quelle: Verkehrsdienst

Was tun wenn die Ampel bei ROT hängen bleibt ?

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm 10.06.1999 AZ 2 Ss Owi 486/99) kann bei einer Ampel auf „Dauer-Rot“ nur dann von einem Funktionsfehler ausgegangen werden, wenn das Rotlicht wesentlich länger als drei Minuten ununterbrochen leuchtet. Nur nach einer angemessenen Wartezeit darf die Kreuzung dann trotzdem überquert werden.

 

Das Problem: Was ist eine angemessene Wartezeit ?

 

Das kann je nach Situation ganz unterschiedlich sein da Ampelphasen an großen Kreuzungen durchaus auch etwas länger dauern können.

 

Empfohlen sind hier auf jeden Fall eine Wartezeit von 5 Minuten !

 

Wer jetzt aber einfährt muß besondere Vorsicht walten lassen, denn passiert etwas muß der Fahrer des „Dauer-Rot“ die volle Schuld übernehmen !

 

Ampeln mit Induktionsschleifen oder Sensoren schalten erst bei Bedarf auf grün, hier kann es durchaus sein, daß Roller mangels Gewicht nicht erkannt werden. Notfalls kann hier nach dem obigen Prinzip verfahren werden, also mindestens 5 Minuten warten und äußerste Vorsicht walten lassen.


Bei einem echten Defekt sind Ampelanlagen so eingestellt, dass für alle Verkehrsteilnehmer das gelbe Licht blinkt. In diesen Fällen gelten an Kreuzungen die vorhandene Beschilderung oder die Anweisungen der Polizei, falls diese den Verkehr regelt ansonsten bleibt es bei der Grundregel "rechts vor links".

Mit dem Fahrrad über Rot

 

Schon gewusst ?

 

Wer mit dem Fahrrad über eine rote Ampel fährt bekommt 1 Punkt im Fahreignungsregister und muß 45.- € bezahlen.

 

Wer hier noch in der Probezeit ist muß mit einem Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre rechnen.

 

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Aachen (3L 571/13)

Probezeit und Alkohol !

Die Probezeit von 2 Jahren beginnt grundsätzlich am Tag der bestandenen Prüfung, auch wenn es sich um eine BF 17 Prüfung handelt. In dieser Zeit besteht ein absolutes Alkoholverbot in Verbindung mit dem Führen eines KFZ.

 

Die Begleitperson darf mit bis zu 0,49 Promille als Beifahrer ihren Pflichten nachkommen.

 

Darüber hinaus besteht für den Führerscheinneuling ein absolutes Alkoholverbot bis zum 21. Lebensjahr in Verbindung mit dem Führen eines KFZ !

Handyverbot am Steuer !

Wer beim Autofahren telefoniert, auf sein Terminkalender schaut, Navigiert, SMS schreibt, einen Anruf wegdrückt oder kurz mal die Uhrzeit wissen will und dabei das Handy in die Hand nimmt begeht eine Ordnungswiedrigkeit !

 

Diese schlägt mit 60.- € und einem Punkt zu Buche zzgl. einer "Bearbeitungsgebühr" !

 

Wer aber das Auto zum Stillstand bringt und den Motor abstellt, z.B. an einer Roten Ampel, darf das Handy in der Zeit benutzen.

 

Am besten ist die Benutzung einer Freisprechanlage :-)

 

Alle die bei Tom in der Theorie waren, kennen bestimmt unseren Schulungsfilm in dem es um die Benutzung eines Handy geht ... mit schlimmen folgen ... also Finger weg vom Handy !!!

„Stinkefinger“

kostet bis zu 4000.- €

 

Wie schnell kann es passieren daß einem die Vorfahrt genommen wird und im „reflex“ der „Scheibenwischer“ oder „Vogel“ gezeigt wird ?

 

Jedoch aufgepasst: Beleidigungen sind grundsätzlich nach §185 StGB eine Straftat und deshalb auch sehr teuer.

 

Die Höhe des Betrages wird in Tagessätzen bemessen. Deren Anzahl und Höhe sind wiederum abhängig von den Tatumständen und vom Verdienst des Beschuldigten.

 

Beleidigungen im Straßenverkehr sollte man also tunlichst unterlassen. Dies kann bis zu 4000.- € kosten oder bei Wiederholungstätern sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

 

Den „Vogel“ oder „Scheibenwischer“ zeigen kann 750.- € kosten, verbale Beleidigungen wie „Arschloch“, „Volltrottel“ oder ähnlich kosten locker 2500.- € !

 

Am besten einfach immer ruhig bleiben, nicht aufregen, sich das alles nur denken und lächeln :-)

Eure neue Kuschelecke in Hochberg :-)

Wenn man eine Fahrschule aus dem nichts aufbaut freut man sich über so eine geniale Sitzecke besonders :-)

 

Vor oder nach dem Theorieunterricht einfach kurz relaxen, eine aktuelle Autozeitschrift durchblättern, nebenbei ein Cola oder Fanta trinken und Salzstängel genießen, Welt was willst du mehr ?

Neues Blinksignal der Polizei !

Die Polizei führt schrittweise ein neues Blink- und Tonsignal ein:

 

Rotes Blinklicht in Verbindung mit einer neuen Tonfolge (ähnlich der in den USA - wie in den Krimis) soll den Verkehrsteilnehmer zum anhalten auffordern.

 

Das Blaue Blinklicht in Verbindung mit dem bisherigen Eibsatzhorn gibt auch weiterhin an sofort freie Bahn zu machen, beim Roten Blinklicht jedoch wird der Verkehrsteilnehmer aufgefordert den Anweisungen folge zu leisten, meistens anzuhalten für eine Personen- oder Fahrzeugkontrolle.

 

Info zur Probezeit !

Wie lange dauert eigentlich die Probezeit?

 

Regulär dauert die Probezeit zwei Jahre, ab dem Tag der bestandenen praktischen Prüfung, auch bei BF17 !

 

Bei der Berechnung des letzten Tags muss man allerdings aufpassen: Die zweijährige Frist beginnt erst um Mitternacht nach der Aushändigung des Führerscheins!

 

Man kann also sagen, die Probezeit dauert "zwei Jahre plus dem Rest von heute".

 

Beispiel:

 

Wer am 14. Juni des Jahres 2011 morgens den Führerschein erhält, dessen reguläre Probezeit endet erst mit Beginn des 15. Juni 2013 um 0 Uhr, das heißt: der gesamte 14. Juni zählt, zwei Jahre später, immer noch mit zur Probezeit!

 

Was bedeutet B1 auf dem NEUEN Führerschein ?

 

Die Klasse B1 ist eine europäische Fahrerlaubnisklasse. Sie berechtigt den Inhaber zum Führen folgender Fahrzeuge:

 

 

 

·         Vierrädrige Kraftfahrzeuge

·         Leistung max. 15 kW

·         Höchstgeschwindigkeit 80 km/h

 

Die Klasse B1 wurde in Deutschland nicht eingeführt. Für Fahrzeuge, die in diese Klasse fallen, benötigt man in hierzulande die Fahrerlaubnisklasse B.

 

Da seit dem 19.01.2013 in ganz Europa ein einheitliches Führerscheindokument verwendet wird, ist die Klasse B1 auch im deutschen Führerschein aufgelistet.



Änderungen zum 19.01.2013 !!!

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet.

 

Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur umgetauscht, d.h. der Umtausch wird (stand heute) mit keiner ärztlichen Untersuchung verbunden.

 

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

 

Weiter gibt es folgende änderungen:



Neue Klasse AM (entspricht Klasse M)

  • Einbeziehung auch dreirädriger Fahrzeuge und vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h (jetzige Klasse S)
  • Das Mindestalter beträgt weiterhin 16 Jahre
  • Für den Fahrerlaubniserwerb drei- und vierrädriger Kraftfahrzeuge dieser Klasse ist die Prüfung auf einem Kraftrad der Klasse AM erforderlich

Klasse A1

  • Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge bis zu einer Leistung von 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden
  • Ergänzung der Merkmale der Krafträder um das maximale zulässige Verhältnis von Leistung zur Leermasse von 0,1 kW/kg
  • Wegfall der nationalen Stufenregelung (Vmax 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr).

Klasse A2 (bisherige Klasse A beschränkt)

  • Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von max. 35 KW und einem maximalen Verhältnis von Leistung zum Gewicht bis 0,2 kW/kg

Klasse A

  • Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden; Mindestalter 21 Jahre
  • Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von mehr als 35 KW oder dem Verhältnis von Leistung zum Gewicht von mehr als 0,2 KW/kg
  • Reduzierung des Mindestalters beim Direkteinstieg auf 24 Jahre (bisher 25 Jahre)
  • Zum Direkterwerb der Klasse A ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich (kein automatischer Erwerb nach zweijährigem Besitz der Klasse A2)

Stufenregelung bei den A-Klassen 

  • Beim Erwerb der Klasse A2 von A1 bzw. A von A2 und dem Vorbesitz der entsprechenden Klasse von mindestens 2 Jahren entfällt eine theoretische Prüfung
  • Für die Klassen A2 bzw. A ist nur eine verkürzte praktische Prüfung erforderlich

Klasse B 

  • Mit der Klasse B dürfen grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)
  • Die Rahmenbedingung, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt

Klasse B 96 (Codeschlüsselzahl 96)

  • Mit der Klasse B 96 dürfen Zugkombinationen von 3,5t bis 4,25t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)

Klasse BE 

  • Die maximal zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf 3,5t betragen



ABS für Motorräder wird PFLICHT!

Motorräder sollen in der EU künftig sicherer werden. Dies gilt ab 2016 für neu entwickelte Modelle und 2017 für alle neuen Motorräder. Sie sieht vor allem den Einbau eines Anti-Blockiersystems (ABS-Bremsen) für Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern vor. Motorroller mit einem Hubraum zwischen 50 und 125 Kubikzentimetern können die Hersteller wahlweise mit ABS oder einem kombinierten Bremssystem ausstatten.

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Pflicht für den Blockierschutz: Ab 2016 muss bei Motorrädern ABS an Bord - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/auto/motorrad/pflicht-fuer-den-blockierschutz-ab-2016-muss-bei-motorraedern-abs-an-bord_aid_864729.html



Neues zur Klasse L !

Seit dem 30.06.2012 wurde die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in der Klasse L von bislang 32 km/h auf 40 km/h angehoben. Mit diesen Zugmaschinen darf jedoch mit Anhänger nur 25 km/h gefahren werden. Gleich bleibt auch die bbH für alle anderen Fahrzeugarten dieser Klasse bei 25 km/h.